GEZ für Internetfähige Geräte unrecht!
Gleich mit zwei Gerichtsurteilen hat das Verwaltungsgericht Gießen die Forderungen des Hessischen Rundfunks von GEZ Gebühren für Computer für nichtig erklärt, solang seitens der Rundfunkanstallten nicht nachgewiesen wird, das der internetfähige Computer im Haushalt der Bürger für den Empfang von TV und Radio Sendungen via Stream aus dem Internet genutzt wird.
GEZ für Internet PC unzulässig
Das Gericht gab mit dem Urteil unter den Aktenzeichen AZ: 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI am Montag den 18.01.2010 zwei Klägern recht, welche sich gerichtlich gegen die Gebührenbescheides des Hessischen Rundfunkes (HR) wehrten.
In den besagten Fällen hatten sich zwei Kläger dagegen gewehrt, für ihre internetfähigen Computer Rundfunkgebühren an den Hessischen Rundfunk zu entrichten. Die Geschäftsleute argumentierten, ihre Geräte würden beispielsweise lediglich zur Gestaltung von Internetpräsenzen und für kommunikative Zwecke, wie eMail und Social Networking genutz und nicht für den Empfang von TV und Radio-Sendungen via Online-Stream über das Internet. Zudem sei mit den betroffenen Computern nur ein Zugriff auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich und nicht für die Nutzung für TV und Radio gedacht.
GEZ für PC und Internet Computer gestoppt
Die Entscheidung der Richter betreffe Fälle, in denen kein herkömmliches Empfangsgerät (TV, Fernseher, Radio) vorhanden sei und deshalb ein internetfähiger Computer als sogenanntes Erstgerät nach Meinung des HR unter die Gebührenpflicht falle. Im Vergleich zu Fernsehern und Radios stelle der Empfang von TV und Radio Streams und -programmen über das Internet bei Computern “nur eine untergeordnete Funktion dar”, so die Richter. Deshalb könne nicht allein schon aus dem Besitz eines Computers eine Gebührenpflicht und somit die Abgabe von Rundfunkgebühren, der GEZ-Gebühr, gefordert werden.
Die die Gießener Kammer entschied, der HR hätte nachweisen müssen, dass die Computer zum verwendet worden sein, um Gebühren zu erheben, was dem HR während des Prozesses nicht gelang. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig,da das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, damit die Beteiligten binnen eines Monats den Hessischen Verwaltungsgerichtshof anrufen können, um das Urteil anfechten zu können.
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